Satzung

Präambel

In Zeiten zunehmender Technisierung, Schnelllebigkeit und Hast ist das Verhältnis Mensch-Umwelt-Tier Spiegel der Gesundheit der lebenden Welt. Dieses Verhältnis wieder in das rechte Lot und richtige Gleichgewicht zu bringen durch Schärfung der Bewusstseinsbildung und durch Veranstaltung eigener oder Finanzierung fremder Aktionen hat sich der Verein „Mensch Umwelt Tier“ zum Ziel gesetzt. Umweltschutz, Naturschutz und Tierschutz tragen dazu bei, dem Menschen wieder einen gesunden Platz in dieser Welt einzuräumen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen

„Mensch Umwelt Tier“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung des Umwelt, Natur- und Tierschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)                    die Finanzierung, Durchführung beziehungsweise Unterhaltung eigener Einrichtungen und Projekte, in denen Kinder und Jugendliche, kranke, alte oder behinderte Menschen, den artgerechten Umgang und die artgerechte Haltung von Tieren erlernen, um dadurch sowohl die eigene Gesundheit und Entwicklung zu fördern als auch misshandelte und gequälte oder herrenlose Tiere aus ihrem Schicksal zu befreien;

b)                    die Durchführung oder Finanzierung von „Tierschutzferien“, also die Organisation und Durchführung von Gruppenreisen mit Kindern und Jugendlichen sowie mit kranken, alten oder behinderten Menschen zu tierschützerischen Einrichtungen mit dem Ziel des betreuten Umgangs von Mensch Umwelt Tier zum Zwecke des Erlernens sozialen Verhaltens in Verbindung mit Tierschutzaspekten und Verantwortung gegenüber Umwelt und Natur;

c)                    die Unterhaltung eigener oder finanzielle Unterstützung fremder Tierheime und anderer tierschützerischer Einrichtungen;

d)                    die Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie den medizinisch-therapeutischen Nutzen des Umgangs des Menschen mit Tieren zur Prävention, Linderung und ganzheitlicher Heilung neurologischer und sonstiger Erkrankungen. Die Aufklärungsarbeit soll den modernen Menschen in seinem Innersten wachrütteln, dass er zu seinem Ursprung in der Einheit mit Umwelt und Natur zurückfindet.

(3) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen. Die Hilfspersonen sind angemessen zu vergüten.

(4) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorstand kann beschließen, dass für die Vorstandstätigkeit eine angemessene, gemeinnützigkeitsverträgliche Vergütung gezahlt wird, wenn die Finanzkraft des Vereins und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an die Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes und der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu bejahen und zu vertreten. Es wird zwischen aktiven Mitgliedern und reinen Fördermitgliedern unterschieden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag beantragt. Im Aufnahmeantrag hat das künftige Mitglied folgende Angaben zu machen: Art der Mitgliedschaft, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E- Mail- Adresse, Erklärung des Mandats zur Einzugsermächtigung.

Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Mit Beitritt zum Verein stimmt das Mitglied dem zu. Bei einem Austritt aus dem Verein werden, soweit gesetzlich zulässig, die personenbezogenen Daten gelöscht.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands und ist unbefristet. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet anders als durch Kündigung auch

a)               mit dem Tod des Mitglieds;

b)               durch Streichung von der Mitgliederliste;

c)               durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als drei Monate im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Bescheid des Vorstands kann das betroffene Mitglied Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Beschwerde. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Beitrag

(1) Von den aktiven Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 1.000,00 Euro und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 600,00 Euro erhoben. Die Aufnahmegebühr ist vom aufgenommenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses zu zahlen.

(2) Fördermitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 48,00 Euro.

(3) Die Jahresmitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)           der Vorstand;

b)           die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Tag. Die Vereinszeitschrift gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes, aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Angestellter des Vereins, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, bestimmt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)           Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließ-          lich Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und die

          Ausgaben des Vereins sowie die wirtschaftliche Lage;

b)           Entlastung des Vorstands;

c)           Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans          für das nächste Geschäftsjahr;

d)           Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahme- und           Mitgliedsbeiträge;

e)           Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)              Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die

           Auflösung des Vereins;

g)           Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen

          Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen aktiven Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung, dass zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Dies kann auch durch Bezugnahme auf eine dem Protokoll als Anlage hinzuzufügende Urkunde geschehen.

(7) Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Verein grundsätzlich vom Vorsitzenden allein vertreten wird. Im Falle seiner Verhinderung wird der Verein vom stellvertretenden Vorsitzenden allein oder im Falle auch dessen Verhinderung von den weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)           Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der           Tagesordnung;

b)           Einberufung der Mitgliederversammlung;

c)           Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d)           Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;               Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

e)           Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

 f)      Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss         von Mitgliedern;

g)      Beschlussfassung über die Umsetzung der Vereinsziele.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine zu diesem Zweck vom Vorstand unverzüglich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Im übrigen gelten die für die Regelwahl des Vorstands in der Satzung enthaltenen Bestimmungen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder durch elektronische Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Wahrnehmung bestimmter Vorstandsaufgaben, insbesondere zur Abwicklung des Tagesgeschäfts, einen Geschäftsführer zu beauftragen.